Statuten des Vereins FIVESTONES – Verein für Integration und Dialog
Seite 1 von 8
Statuten des gemeinnützigen Vereins
FIVESTONES – Verein für Integration und Dialog
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen ”FIVESTONES – Verein für Integration und Dialog“. Er hat seinen Sitz in Wundschuh und erstreckt seine Tätigkeit weltweit, jedoch mit Fokus auf Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Gemeinwohls ausschließlich und unmittelbar durch gemeinnützige und mildtätige Zwecke (im Sinne §5, Abs. 1, Z6, KStG bzw. §35 BAO).
Der Verein fördert ausschließlich nicht-kommerzielle, nicht-parteipolitische, nicht-religiöse und nicht-staatliche Initiativen und möchte das Zusammenleben zwischen Migrantengruppen und Einheimischen in Europa, insbesondere in Österreich, verbessern.
Der Name „FIVE STONES“ bezieht sich auf ein bei Kindern in Afghanistan beliebtes Geschicklichkeitsspiel mit fünf Steinen. Der Vereinsname spielt auf die Fähigkeit an, mit Kreativität und Geschick aus geringen Mitteln etwas Wertvolles entstehen zu lassen. Zugleich symbolisieren die fünf Steine die Kernwerte des Vereins: Toleranz, Kreativität, Empathie, Engagement und Authentizität.
Toleranz: Mit Projekten zur Förderung der Integration in die Arbeits- und Lebenswelt in Europa soll sowohl auf Seiten der Migrantengruppen als auch auf Seiten der europäischen Gesellschaft Verständnis und Toleranz füreinander entstehen.
Kreativität: Der Verein wird mit viel Kreativität Projekte planen und realisieren, dank derer tatsächlich eine Verbesserung im Leben der Involvierten entsteht.
Empathie: Eine grundsätzliche Empathie für Menschen mit und ohne Migrationshintergrund, für deren Geschichten, Lebenswelt und Vielfalt in Religion und Herkunft ist die Basis für die Aktivitäten des Vereins.
Engagement: Der Verein wird seine Projekte engagiert ausführen und auch andere Menschen dazu motivieren sich für ein positives Zusammenleben, für ein Gelingen der Integration und für die Verbesserung im Leben der Menschen zu engagieren.
Authentizität: Der Migrationshintergrund zwei Gründungsmitglieder ist eine gute Voraussetzung dafür, dass die Planung und Durchführung von zukünftigen Initiativen auf kompetente und authentische Weise geschieht. Einzigartig ist die Arbeit des Vereins auch dahingehend, als dass sie zwecks qualitativer Wissensvermittlung und nachhaltigem Erfahrungsaustausch Angebote in der Muttersprache der Zielpersonen anbietet.
Der Verein hat sich zur Aufgabe gesetzt, die Integration von zugewanderten Menschen in die österreichische/ europäische Gesellschaft zu unterstützen und auf qualitativer Kommunikation
Statuten des Vereins FIVE STONES – Verein für Integration und Dialog
Seite 2 von 8
mit anderen großen Wert zu legen. Durch Nutzung bislang verborgener Potentiale wird versucht, Wertschöpfung vor Ort zu betreiben und die einzelnen Regionen zu stärken. Durch die Organisation von Veranstaltungen, Workshops und Konferenzen wird all jenen Menschen mit Migrationshintergrund, die ihr Wissen und ihre Erfahrung in Bezug auf Multikulturalität, Integration und Friedensarbeit weitergeben und teilen möchten, Raum und Zeit gegeben werden. Zugleich fungiert der Verein durch seine Kooperationsbereitschaft auch als zentrale Institution in der afghanisch-österreichischen Diaspora, die neue Projekte initiiert, konzipiert, organisiert und koordiniert.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
• Eine Homepage als gemeinsame Kontakt- und Informationsplattform
• Vereinsveranstaltungen: Information der Öffentlichkeit und der Zielgruppen durch Bildungsveranstaltungen (Vorträge, Workshops, Seminare, Symposien, Kongresse, Reisen, Austauschprogramme), Kulturelle Veranstaltungen (Ausstellungen, Feste, Vorführungen, Theater, Musik), Naturerlebnisse, (Wandern, Nationalparks), Natur und Bildung (Selbsterfahrung)
• Nutzung von Radio- und Musiksendungen, Druckschriften, Ton- und Datenträgern, Dokumentarfilmen, Werbefilmen und Fotografien
• Herausgabe von Vereinsmitteilungen (elektronisch und auf Papier), Schriften und Büchern
• Aufbau einer Dokumentationsstelle zur Sammlung von Schrift-, Bild-, Ton-, Sach-, und sonstigem Informationsmaterial
• Forschung und Entwicklung von nachhaltigen Dienstleistungen
• Förderung von innovativen Methoden
• Vernetzung mit Menschen, Firmen, Organisationen und Institutionen ähnlicher Zielsetzung, Beratung von Menschen, Bildungsträgern, nationalen und internationalen Einrichtungen, Unternehmen sowie Organisationen und Behörden zu den Themen, die in den Vereinszielen festgehalten sind
• Organisation und Abhaltung von Stammtischen und Foren, Messen, Gesprächsrunden, Open Spaces und anderen Zusammenkünften zum Austausch zwischen den Mitgliedern und zur Teilhabe von Nichtmitgliedern
• Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Zusammenkünften zum Erarbeiten und Finden von projektbezogenen und/oder themenspezifischen Lösungen
• Erstellung und Durchführung von Studien, Analysen, und Umfragen zu den Vereinsthemen
• Unterstützung und Förderung der Wahrnehmung, Hebung und
Gemeinsame Nutzung der Ressourcen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern
• Vermittlung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vermarktung von Medien und Informationsträger aller Art im Zusammenhang mit Erkenntnissen, Ergebnissen, Erlebnissen Dokumentationen sowie Neuerungen und Erfindungen
• Schaffung und Bereitstellung von Räumlichkeiten zum Arbeiten, Forschen und Kommunizieren (z.B.: Werkstätten, Labors, Studios)
• Thematische, planerische und organisatorische Mitarbeit an Projekten anderer
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Statuten des Vereins FIVE STONES – Verein für Integration und Dialog
Seite 3 von 8
• Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge
• Erträge aus Veranstaltungen, Flohmärkten, Tombolas, Auktionen, vereinseigenen Unternehmungen und Arbeitsgruppen
• Erträge aus dem Verkauf von Publikationen, Forschungsergebnissen, Eigen- und Fremdproduktionen
• Erträge aus Beratungen, Kursen, Workshops, Seminaren, Vortragsaktivitäten, Symposien, Kongressen, Reiseveranstaltungen
• Erträge aus Charity-Veranstaltungen, Crowdfunding, Fundraising, Schenkungen, Förderungen, Spendenaktionen, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
• Erlöse aus Werbeeinnahmen, Vermietungen und Verpachtungen von Rechten und Lizenzen des Vereins
• Erlöse aus der Entwicklung und Realisierung von Musteranwendungen im Sinne des §2
• Erlöse aus der Zurverfügungstellung aller Schulungs-, Ausbildungs- und interner Entwicklungsunterlagen an die Mitglieder
• Erlöse aus der Vermietung von Räumlichkeiten
§ 4: Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben erhalten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
3. Temporäre Mitglieder sind solche, deren Mitgliedschaft zeitlich oder räumlich begrenzt ist und sie haben kein Wahlrecht.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und temporären Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann auch ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
2. Als außerordentliche Mitglieder zählen Förderer (Sponsoren, Unternehmen), Beiräte und sonstige Personen. Sie sind bei der Generalversammlung, Einberufung außerordentlicher Generalversammlungen und Wahl des Vorstands nicht stimmberechtigt.
Statuten des Vereins FIVE STONES – Verein für Integration und Dialog
Seite 4 von 8
3. Der Vorschlag zur Aufnahme von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
4. Alle ordentlichen Mitglieder des Vereins haben Sitz und Stimme, aktives und passives Wahlrecht in der Generalversammlung. Ferner steht allen ordentlichen Mitgliedern das Recht zu, die Einrichtungen des Vereins zu nützen und Veranstaltungen des Vereins zu besuchen. Förderer und Ehrenmitglieder sowie deren Delegierte sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Ihnen steht allerdings das Recht zu, die Einrichtungen des Vereins zu benützen und Veranstaltungen des Vereins mit Ausnahme der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung zu besuchen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Die Höhe der Mitgliedschaft wird vom Vorstand festgesetzt.
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt kann per 1.1 / 1.7. des Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher per eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher/elektronischer Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als ein Monat mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und verfügt werden.
§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und das passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen, außerordentlichen und Fördermitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 9: Gliederung des Vereins
Der Verein besteht aus einem Hauptverein. Innerhalb des Vereins können sich Arbeitsgruppen bilden. Eine Arbeitsgruppe ist eine Vereinigung von Mitgliedern zum Zwecke einer praktischen Tätigkeit oder zum Studium von Spezialgebieten. Innerhalb dieser ihrer Tätigkeit ist die Arbeitsgruppe selbstständig; sie besitzt jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Statuten des Vereins FIVE STONES – Verein für Integration und Dialog
Seite 5 von 8
§ 10: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 11: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen, statt.
Sowohl zu den ordentliche als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, sofern ihnen nicht wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten das Stimmrecht entzogen wurde. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau, in deren Verhinderung ihr Stellvertreter.
§ 12: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Beschlussfassung über den Voranschlag; Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
Statuten des Vereins FIVE STONES – Verein für Integration und Dialog
Seite 6 von 8
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; Entlastung des Vorstands; Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 13: Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, nämlich Obfrau und Stellvertreter sowie einem Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist das am längsten aktive Vereinsmitglied verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird von der Obfrau, bei Verhinderung von ihrem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf der Schriftführer den Vorstand einberufen. Den Vorsitz führt die Obfrau, bei Verhinderung ihr Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 14: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/ Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung; Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den Rechnungsabschluss; Verwaltung des Vereinsvermögens;
Statuten des Vereins FIVE STONES – Verein für Integration und Dialog
Seite 7 von 8
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 15: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Obfrau-Stellvertreter sowie der Schriftführer unterstützen die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau und des Stellvertreters, in Geldangelegenheiten der Obfrau und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich den Vereinsfunktionären erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; sie bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Generalversammlung.
Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 16: Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist nur für weitere vier Jahre möglich. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufenden Geschäftskontrollen und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 17: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.
Statuten des Vereins FIVE STONES – Verein für Integration und Dialog
Seite 8 von 8
§ 18: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, an wen das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen muss einer gemeinnützigen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der aufzulösende Verein verfolgt. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.